Religionsabmeldung

Begonnen von Erich Vonach, 24.August 2018, 17:15:14

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Erich Vonach

SchülerInnen müssen sich laut Durchführungserlass zum Religionsunterricht in den ersten fünf Kalendertagen nach Schulbeginn schriftlich vom Religionsunterricht abmelden, wenn sie diesen nicht besuchen (wollen). Tritt ein(e) SchülerIn erst im laufenden Schuljahr in die Schule ein (z.B. nach einem Auslandsaufenthalt, nach längerer Krankheit, ...), so beginnt die fünftägige Frist mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintritts zu laufen. Dies gilt nicht für einen Schulwechsle -  hier gilt die Entscheidung in der vorigen Schule. Die Abmeldung hat für ein Schuljahr Gültigkeit bzw. bis zu einem Widerruf, welcher jederzeit zulässig ist.